ANTRAGSFORMULAR

Personen, die ihre Bedürftigkeit gemäß § 53 Nr. 2 Abgabenordnung nachweisen, können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stiftung Mietbeihilfen beantragen/erhalten. Die Mietbeihilfen werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit gewährt; die Empfänger haben die weitere Bedürftigkeit einmal jährlich nachzuweisen.